ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhaeltnismдssig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Haelfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhaeltnismдssig geringfuegig war und keine oder nur geringfuegig hoehere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverstaendige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhaengig war.
Beispiel:
Verliert die Gegenseite also zu 100%, muss die Gegenseite die Kosten auch zu 100% tragen, gewinnt die Gegenseite z.B. zu 40%, so muesste sie 60% der Kosten tragen (denn in Hoehe von 60% haetten dann ja Sie obsiegt) usw.
http://de.wikipedia.org/wiki/Baumbachsche_Formel